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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Verkauf und Dienstleistungen

ausschließlich an gewerbliche Kunden !

 

 

I. geltung der bedingungen

die lieferungen, leistungen und angebote des lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser geschäftsbediIngungen. diese gelten somit auch für alle künftigen geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. spätestens mit der entgegennahme der ware oder der leistung gelten diese bedingungen als angenommen. gegenbestätigungen des bestellers unter hinweis auf seine geschäfts- bzw. einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

II. angebot und vertragsschluss

1. angebote des lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. annahmeerklärungen und sämtliche bestellungen bedürfen zur rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen bestätigung des lieferers.

2. zeichnungen, abbildungen, maße und gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

III. fristen für lieferung, verzug

 

1. die einhaltung von vereinbarten fristen für lieferungen setzt den rechtzeitigen eingang sämtlicher vom besteller zu liefernder unterlagen bis 10.00 uhr sowie die einhaltung der vereinbarten zahlungsbedingungen durch den besteller voraus. bei einreichung und klärung nach 10.00 uhr gilt der erste produktionstag am folgetag. werden diese voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der lieferer die verzögerung zu vertreten hat.

2. die angegebene lieferzeit bezieht sich auf die produktion bei selbstabholung aus bremen. bei anlieferung sind zusätzlich ca. ein bis zwei tage laufzeit des parcelservice hinzu zurechnen.

3. die lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die nichteinhaltung der frist auf höhere gewalt, z.b. mobilmachung, krieg, aufruhr oder ähnliche ereignisse, z.b. streik oder aussperrung zurückzuführen ist. die vorbezeichneten umstände sind auch dann vom lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden verzuges entstehen.

4. teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten lieferfristen zulässig, soweit sich nachteile für den gebrauch daraus nicht ergeben.

5. der lieferer kommt nur dann in verzug, wenn die leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die leistung eine kalendermäßig bestimmte zeit vereinbart.

6. kommt der lieferer in verzug, kann der besteller - soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein schaden entstanden ist - eine entschädigung für jede vollendete woche des verzuges in höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des preises für den teil der lieferung verlangen, der wegen des verzuges nicht in zweckdienlichen betrieb genommen werden konnte.

7. entschädigungsansprüche des bestellers die über die in nr. 5 genannten grenzen hinausgehen, sind in allen fällen verspäteter lieferung, auch nach ablauf einer dem besteller gesetzten nachfrist, ausgeschlossen. dies gilt nicht, sofern in fällen des vorsatzes oder der groben fahrlässigkeit. eine änderung der beweislast zum nachteil des bestellers ist damit nicht verbunden. das gesetzliche rücktrittsrecht des bestellers bleibt unberührt.

8. vom vertrag kann der besteller im rahmen der gesetzlichen bestimmungen nur zurücktreten, wenn die verzögerung von dem lieferer zu vertreten ist.

9. der besteller ist verpflichtet, auf verlangen des lieferers binnen angemessener frist zu erklären, ob er vom vertrage zurücktritt, schadenersatz statt der leistung verlangt oder am vertrage festhält.

 

 

IV. lieferumfang

1. der lieferumfang wird durch die schriftliche auftragsbestätigung des lieferers bestimmt.

2. konstruktions- oder formänderungen, die auf die verbesserung der technik bzw. auf forderungen des gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der lieferzeit vorbehalten, sofern der liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die änderungen für den besteller zumutbar sind.

3. aus produktionstechnischen gründen sind geringfügige größen- und stärketoleranzen nicht zu vermeiden. sie stellen deshalb keinen mangel des liefergegenstandes dar. zählfehler oder auslesemängel von 5% sind nicht ausgeschlossen und geben keinen grund zur reklamation. bei plattenmaterialien können stärkenbedingte unterschiede von ca. +/- 1 mm sowie bei längen- und breiten unterschiede von bis ca. 3 mm nicht ausgeschlossen werden, bei druckerzeugnissen schneidetoleranzen von bis zu 1 mm. diese abweichungen sind produktionsbedingt mölglich und stellen keinen grund zur reklamation dar.

4. bei allen druckaufträgen behält sich der lieferer eine mehr- oder minderlieferung bis zu 10% der bestellten menge unter berechnung der tatsächlichen liefermenge vor.

 

V. annullierungskosten

tritt der besteller unberechtigt von einem erteilten auftrag zurück, kann der lieferer unbeschadet der möglichkeit, einen höheren tatsächlichen schaden geltend zu machen, 5 % des verkaufspreises für die durch die bearbeitung des auftrages entstandenen kosten und für entgangenen gewinn fordern. dem besteller bleibt der nachweis vorbehalten, dass ein schaden nicht oder in geringerer höhe eingetreten ist.

 

VI. verpackung und versand

verpackungen werden eigentum des bestellers und vom lieferer berechnet. die wahl der versandart erfolgt nach bestem ermessen durch den lieferer.

 

VII. abnahme und gefahrenübergang

1. der besteller ist verpflichtet, den liefergegenstand anzunehmen. bleibt der besteller mit der annahme des kaufgegenstandes länger als vierzehn tage ab zugang der bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im rückstand, so ist der lieferer nach setzung einer nachfrist von weiteren vierzehn tagen berechtigt, vom vertrag zurückzutreten und schadensersatz statt der leistung zu verlangen. der setzung einer nachfrist bedarf es nicht, wenn der besteller die annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur zahlung des kaufpreises nicht imstande ist.

2. die gefahr geht mit der annahme des liefergegenstandes auf den besteller über. erklärt der besteller, er werde den liefergegenstand nicht annehmen, so geht die gefahr eines zufälligen untergangs oder einer zufälligen verschlechterung des liefergegenstandes im zeitpunkt der verweigerung auf den besteller über.

3. die lieferung erfolgt auf gefahr des käufers, auch wenn der lieferer die versandkosten trägt oder den transport selbst durchführt.

 

VIII. preisänderungen

 

preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen vertragsabschluß und vereinbartem liefertermin mehr als sechs wochen liegen. erhöhen sich danach bis zur fertigstellung der lieferung die löhne, die materialkosten oder die marktmäßigen einstandspreise, so ist der lieferer berechtigt, den preis angemessen entsprechend den kostensteigerungen zu erhöhen. der besteller ist zum rücktritt nur berechtigt, wenn die preiserhöhung den anstieg der allgemeinen lebenshaltungskosten zwischen bestellung und auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

 

IX. rückgabebelehrung (nur für verbraucher!)

 

widerrufsrecht

sie können ihre vertragserklärung innerhalb von zwei wochen ohne angabe von gründen in textform (z. b. brief, fax, email) oder - wenn ihnen die sache vor fristablauf überlassen wird - durch rücksendung der sache widerrufen. die frist beginnt nach erhalt dieser belehrung in textform, jedoch nicht vor eingang der ware beim empfänger (bei der wiederkehrenden lieferung gleichartiger waren nicht vor eingang der ersten teillieferung) und auch nicht vor erfüllung unserer informationspflichten gemäß § 312 c abs. 2 bgb in verbindung mit § 1 abs. 1, 2 und 4 bgb-infov sowie unserer pflichten gemäß § 312 e abs. 1 satz 1 bgb in verbindung mit § 3 bgb-infov. zur wahrung der widerrufsfrist genügt die rechtzeitige absendung des widerrufs oder der sache. der widerruf ist zu richten an:

 

WERBEGRUPPE STOLL / mediaService Bremen GmbH

 

Paul-Feller-Str. 19

28199 Bremen

 
Kontakt

Tel: +49 (0421) 39 18 10

Fax: +49 (0421) 39 64 762

info@werbegruppestoll.de

 

Sitz der Gesellschaft 28199 Bremen

Amtsgericht Bremen HRB 36403 HB

 

USt.-Id-Nr.: DE348440775

Geschäftsführender Inhaber Jan Wolters

 

 

widerrufsfolgen

im falle eines wirksamen widerrufs sind die beiderseits empfangenen leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene nutzungen (z. b. zinsen) herauszugeben. können sie uns die empfangene leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit ggf. wertersatz leisten. bei der überlassung von sachen gilt dies nicht, wenn die verschlechterung der sache ausschließlich auf deren prüfung - wie sie ihnen etwa im ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. im übrigen können sie die pflicht zum wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße ingebrauchnahme der sache entstandene verschlechterung vermeiden, indem sie die sache nicht wie ihr eigentum in gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren wert beeinträchtigt. paketversandfähige sachen sind auf unsere gefahr zurückzusenden. sie haben die kosten der rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte ware der bestellten entspricht und wenn der preis der zurückzusendenden sache einen betrag von 40,00 euro nicht übersteigt oder wenn sie bei einem höheren preis der sache zum zeitpunkt des widerrufs noch nicht die gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte teilzahlung erbracht haben. anderenfalls ist die rücksendung für sie kostenfrei. nicht paketversandfähige sachen werden bei ihnen abgeholt. verpflichtungen zur erstattung von zahlungen müssen innerhalb von 30 tagen erfüllt werden. die frist beginnt für sie mit der absendung ihrer widerrufserklärung oder der sache, für uns mit deren empfang.

 

X. haftung für druckerzeugnisse

1. der lieferer verwendet für den druck handelsübliche druckfarben. eine besondere gewähr für lichtbeständigkeit, alkaliechtheit, reibbeständigkeit usw. kann vom lieferer nicht übernommen werden. kleinere abweichungen der farbnuancen, der druckstellung und des druckes, auch innerhalb einer lieferung, berechtigen den käufer nicht zur reklamation.

2. auf verlangen des bestellers oder sofern der lieferer dies für notwendig erachtet, wird vor der erteilung der druckgenehmigung ein korrekturabzug unterbreitet. wird auf wunsch des bestellers ein korrekturabzug gefertigt und kommt ein vertrag dann nicht zustande, so hat der besteller die druck- und grafikkosten für den korrekturabzug sowie etwaige abdrucke zu tragen, soweit die kosten 25% der bestellsumme nicht überschreiten.

3. änderungen, die der besteller nach der auftragserteilung bzw. nach der prüfung des korrekturabzuges dem lieferer schriftlich zeigt, werden - soweit den lieferer kein verschulden trifft - allein auf kosten und gefahr des bestellers vorgenommen. für vom besteller übersehene fehler bei erteilung der druckgenehmigung übernimmt der lieferer keine haftung.

4. der lieferer haftet nicht für gesundheitsschäden, die durch den vertragswidrigen gebrauch der druckerzeugnisse entstehen, insbesondere nicht bei der verwendung auf lebensmitteln.

5. der lieferer arbeitet nach vorgaben des bestellers. der bestellers haftet allein für den druckinhalt und die rechtlichen folgen daraus.

6. mängel eines teils der gelieferten ware berechtigen nicht zur beanstandung der gesamten lieferung, es sei denn, dass die teillieferung für den auftraggeber ohne interesse ist.

7. der käufer hat dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten druckdaten auch druckfertig angelegt sind. das heisst das die daten ringsum eine randanschnittsgrenze von mindestens 3mm haben, das die texte mindestens 5mm vom rand entfernt sind und in kurven gewandelt sind. die druckdaten sind in folgenden dateiformaten zu liefern: ".pdf", ".eps", ".jpg" oder ".tif". der lieferer haftet nicht für lieferverzögerungen, farbunterschieden und anderen fehlern, die durch missachtung dieser druckvorgaben durch den käufer entsstehen. desweiteren kann aus produktionstechnischen gründen eine schneide- bzw. falttoleranz von bis zu 1mm entstehen, welche den käufer nicht zur reklamation berechtigt.

 

XI. gewährleistung

für sachmängel haftet der lieferer wie folgt:

1. alle teile oder leistungen, die innerhalb der verjährungsfrist - ohne rücksicht auf die betriebsdauer - einen sachmangel aufweisen, sind nach wahl des lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die ursache des sachmangels bereits im zeitpunkt des gefahrübergangs vorlag.

2. zunächst ist dem lieferer stets gelegenheit zur nacherfüllung innerhalb angemessener frist zu gewähren. wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der sachmängelhaftung befreit. schlägt die nacherfüllung fehl, kann der besteller - unbeschadet etwaiger schadenersatzansprüche - vom vertrag zurücktreten oder die vergütung mindern.

3. sachmängelansprüche verjähren in zwölf monaten. die frist beginnt mit dem gefahrübergang. vorstehende bestimmungen gelten nicht, sofern das gesetz gemäß §§ 478 abs. 1 nr. 3 (verbrauchsgüterkauf), 479 abs.1 (rückgriffsanspruch) bgb längere fristen vorschreibt.

4. der besteller hat sachmängel gegenüber dem lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

5. bei mängelrügen dürfen zahlungen des bestellers in einem umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen verhältnis zu den aufgetretenen sachmängeln steht. der besteller kann zahlungen nur zurückhalten, wenn eine mängelrüge geltend gemacht wird, über deren berechtigung kein zweifel besteht. erfolgt die mängelrüge zu unrecht, ist der lieferer berechtigt, die ihm entstandenen aufwendungen vom besteller ersetzt zu verlangen.

6. mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher abweichung von der vereinbarten beschaffenheit, bei nur unerheblicher minderung der brauchbarkeit, bei natürlicher abnutzung oder schäden die nach gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger behandlung, übermäßiger beanspruchung, ungeeigneter betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer einflüsse entstehen, die nach dem vertrag nicht vorausgesetzt sind. werden vom besteller oder von dritten unsachgemäße änderungen oder instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden folgen ebenfalls keine mängelansprüche.

7. ansprüche des bestellers wegen der zum zwecke der nacherfüllung erforderlichen aufwendungen, insbesondere transport-, wege-, arbeits- und materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die aufwendungen sich erhöhen, weil der gegenstand der lieferung an einen anderen ort als den ort der übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen gebrauch.

8. rückgriffsansprüche des bestellers gegen den lieferer bestehen nur insoweit, als der besteller mit seinem abnehmer keine über die gesetzlichen mängelansprüche hinausgehenden vereinbarungen getroffen hat.

9. für schadenersatzansprüche gilt im übrigen zi. XIII (sonstige schadenersatzansprüche). weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten ansprüche des bestellers gegen den lieferer und dessen erfüllungsgehilfen wegen eines sachmangels sind ausgeschlossen.

 

XII. eigentumsvorbehalt

1. die gegenstände der lieferungen (vorbehaltsware) bleiben eigentum des lieferers bis zur erfüllung sämtlicher ihm gegen den besteller aus der geschäftsbeziehung zustehenden ansprüche. soweit der wert aller sicherungsrechte, die dem lieferer zustehen, die höhe aller gesicherten ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der lieferer auf wunsch des bestellers einen entsprechenden teil der sicherungsrechte freigeben.

2. während des bestehens des eigentumsvorbehalts ist dem besteller eine verpfändung oder sicherungsübereignung untersagt und die weiterveräußerung nur wiederverkäufern im gewöhnlichen geschäftsgang und nur unter der bedingung gestattet, dass der wiederverkäufer von seinem kunden bezahlung erhält oder den vorbehalt macht, dass das eigentum auf den kunden erst übergeht, wenn dieser seine zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

3. bei pfändungen, beschlagnahmen oder sonstigen verfügungen oder eingriffen dritter hat der besteller den lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. bei pflichtverletzungen des bestellers, insbesondere bei zahlungsverzug, ist der lieferer zum rücktritt und zur rücknahme berechtigt, der besteller ist zur herausgabe verpflichtet. die rücknahme bzw. die geltendmachung des eigentumsvorbehalts erfordert keinen rücktritt des bestellers. in diesen handlungen oder der pfändung der vorbehaltsware durch den lieferer liegt kein rücktritt vom vertrag, es sei denn, der lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. soweit der besteller die vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem lieferer jedoch bereits jetzt alle forderungen in höhe des zwischen dem lieferer und dem besteller vereinbarten kaufpreises (einschließlich mehrwertsteuer) ab, die dem besteller aus der weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die liefergegenstände ohne oder nach bearbeitung weiterverkauft werden. zur einziehung dieser forderungen ist der besteller nach deren abtretung ermächtigt. die befugnis des bestellers, die forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten sich der besteller, die forderungen nicht einzuziehen, solange der besteller seinen zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im zahlungsverzug ist. ist dies jedoch der fall, kann der lieferer verlangen, dass der besteller die abgetretenen forderungen und deren schuldner bekanntgibt, alle zum einzug erforderlichen angaben macht, die dazugehörigen unterlagen aushändigt und den schuldnern (dritten) die abtretung mitteilt.

 

XIII. unmöglichkeit, vertragsanpassung

1. soweit die lieferung unmöglich ist, ist der besteller berechtigt, schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der lieferer die unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. jedoch beschränkt sich der schadenersatzanspruch des bestellers auf 10 % des wertes desjenigen teils der lieferung, das wegen der unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen betrieb genommen werden kann. diese beschränkung gilt nicht soweit in fällen des vorsatzes oder der groben fahrlässigkeit oder wegen körperschäden gehaftet wird. eine änderung der beweislast zum nachteil des bestellers ist mit dieser regelung nicht verbunden. das recht des bestellers zum rücktritt vom vertrage bleibt unberührt und zwar auch dann, wenn mit dem besteller zunächst eine verlängerung der lieferzeit vereinbart war. bei nur vorübergehender unmöglichkeit kommt nr. III (fristen für lieferung, verzug) zur anwendung.

2. sofern unvorhersehbare ereignisse im sinne von nr. III zi. 2 die wirtschaftliche bedeutung oder den inhalt der lieferung erheblich verändern oder auf den betrieb des lieferers erheblich einwirken, wird der vertrag unter beachtung von treu und glauben angemessen angepasst. soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem lieferer das recht zu, vom vertrage zurückzutreten. will er von diesem recht gebrauch machen, so hat er dies nach erkenntnis der tragweite des ereignisses unverzüglich dem besteller mitzuteilen.

 

XIV. sonstige schadenersatzansprüche

schadensersatzansprüche des bestellers, gleich aus welchem rechtsgrund, insbesondere wegen verletzung von pflichten aus dem schuldverhältnis und aus unerlaubter handlung, sind ausgeschlossen. der schadenersatz für die verletzung wesentlicher vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren schaden begrenzt, soweit nicht vorsatz oder grobe fahrlässigkeit vorliegt oder für körperschäden oder wegen der übernahme einer garantie für das vorhandensein von eigenschaften gehaftet wird. eine änderung der beweislast zum nachteil des bestellers ist mit den vorstehenden regelungen nicht verbunden.

die gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.b. nach dem produkthaftungsgesetz, in ällen des vorsatzes oder der groben fahrlässigkeit oder der vorsätzlichen beeinträchtigung des lebens, des körpers oder der gesundheit oder der verletzung wesentlicher vertragspflichten.

 

XV. zahlungsbedingungen

1. der kaufpreis und die entgelte für nebenleistungen sind bei übergabe des liefergegenstandes zur zahlung fällig.

2. scheck- und wechselhergaben gelten erst nach einlösung als zahlung. die wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen vereinbarung. bei hereinnahme von wechseln werden die bankmäßigen zinsen- und einziehungsspesen berechnet. sie sind sofort in bar zu zahlen.

3. der lieferer behält sich vor, bei neukunden oder bei auslandslieferungen nur gegen vorkasse oder nachnahme zu liefern.

4. die rechnung wird elektonisch per e-mail übertragen und hat volle rechtsgültigkeit. eine sendung der rechnung auf postalisch wege in gedruckter form ist nicht bestandteil der vertragsvereinbarungen sowie des auftrages. verlangt der auftraggeber nach schließung des vertrages oder des verbindlichen auftrages eine gedruckte rechnung entfallen hier zusätzlich gebühren in höhe von netto 4.00 euro, die der auftraggeber zu tragen hat.

 

XVI. erfüllungsort, gerichtsstand

1. erfüllungsort ist bremen.

2. bei allen sich aus dem vertragsverhältnis ergebenden streitigkeiten ist, wenn der besteller unternehmer, eine juristische person des öffentlichen rechts oder ein öffentlich-rechtliches sondervermögen ist, die klage bei dem gericht zu erheben, das für den sitz des lieferers zuständig ist. der lieferer ist berechtigt, am sitz des bestellers zu klagen.

3. es gilt ausschließlich deutsches recht unter ausschluss der gesetze über den internationalen kauf beweglicher sachen, auch wenn der besteller seinen firmensitz im ausland hat.

 

XVII. sonstiges

1. übertragungen von rechten und pflichten des bestellers aus dem mit dem lieferer geschlossenen vertrag bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftlichen zustimmung des lieferers.

2. sollte eine bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die gültigkeit der anderen bestimmungen hiervon unberührt.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt:

 

WERBEGRUPPE STOLL

 

Tel.  0421/898 14 574

Fax 0421 / 69 000 339

 

E-Mail:

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